Rückzug der Richtlinie OVE R11-3 für Blendgutachten durch Photovoltaik
Am 1.12.2024 wurde die Richtlinie OVE R11-3:2016-11-01 "Blendung durch Photovoltaik" vom OVE zurückgezogen. Nach Meinung der OVE sollte die Richtlinie R11-3 damit keine Anwendung mehr finden. Wie der OVE ausführt, bestehen jedoch keine fachlichen Gründe für den Rückzug der Richtlinie.
Die Richtlinie hatte, basierende auf den Erkenntnissen einer österreichischen Studie (Medizinische Beurteilungsgrundlagen der Passiven Blendung, Doz. Dr. Hanns Moshammer et al., Dezember 2013) und der deutschen LAI-2012 die Beurteilung von Reflexionen durch PV-Anlagen geregelt. Seit dem Jahr 2016 wurde die Richtlinie daher regelmäßig, sowohl in Verwaltungsverfahren (bei der Genehmigung von PV-Anlagen), als auch in zivilrechtlichen Verfahren bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Blendung durch Photovoltaik eingesetzt. Überdies wurde sie sowohl zivilrechtlich also aus im Bau- und Gewerberecht erfolgreich für die Beurteilung von Reflexionen anderer Materialien wie Glasfassaden, Aluminium- oder Stahlblechverkleidungen angewendet.
Das Zurückziehen der Richtlinie bedeutet nicht, dass diese nicht mehr verwendet werden darf. Die OVE R11-3 stellt nach wie vor eines der wenigen objektiven Bewertungskriterium dar, um Reflexionen zu Beurteilen. Daher werden Sachverständige die Richtlinie nach wie vor bei passenden Fällen einsetzen (Blendungen durch Reflexionen in der Nachbarschaft, auf Bahngleisen, im Straßenverkehr und im Flugverkehr). Auch Reflexionen an Gläsern, Metallflächen und anderen Materialien werden weiterhin unter Zuhilfenahme der Richtline R11-3 beurteilt werden.
Nach § 364 ABGB sind Einwirkungen auf Nachbargrundstücke insoweit zu untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Auch nach einigen Bauverordnungen der Bundesländer dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ob die Reflexionen eine unzumutbare Belästigung darstellen ist von Fall zu Fall von den Gerichten unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu beurteilen. Um Blendungen des Straßen-, Bahn- und Flugverkehrs und der Nachbarschaft zu vermeiden, ist in kritischen Fällen daher nach wie vor eine Blendberechnung durch einen Sachverständigen zu empfehlen.
Für Amtssachverständige bietet sich eine der folgenden Möglichkeiten an, um Blendungen weiter in Bauverfahren zu berücksichtigen:
- Der Verweis auf die mittlerweile zurückgezogene Richtline (die mangels Nachfolgeregelung nach wie vor das beste Beurteilungskriterium darstellt)
- Der Verweis auf die deutsche LAI-2012 mit dem Zusatz das Reflexionen im 30°-Sichtkegel von Verkehrsteilnehmern vollständig auszuschließen sind.
- Die Bescheid-Auflage, dass die Blendfreiheit kritischer Flächen (wie z.B. PV-Module deren Vorderseite gut einsehbar ist) nach der folgenden geometrischen Berechnungsmethode nachzuweisen ist:
- Das Modul ist ideal verspiegelt, d.h. es kann das Reflexionsgesetz „Einfallswinkel gleich Ausfallswinkel angewendet werden.
- Die Sonne scheint von Aufgang bis Untergang d.h. die Berechnung liefert die astronomisch maximal möglichen Immissionszeiträume
- Die Immissionsrechnung ist für einzelne Immissionspunkte durchzuführen.
- Reflexionen bei denen die Sonne, aus der Sicht des Immissionspunktes, einen Winkel von weniger als 10° aufweist, sind in der Berechnung nicht zu berücksichtigen
- Die Dauer der Reflexionen sollte 30 Minuten/Tag und 30 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.
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