Blendgutachten auf Fernstraßen - Neue Richtlinie

Blendgutachten auf Fernstraßen

November 2025 - Das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) veröffentlicht sein "Eckpunktepapier Photovoltaik: Blendwirkungen und Blendgutachten" und bietet damit eine objektive Grundlage für Blendgutachten auf Fernstraßen.

Das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) ist eine Bundesoberbehörde des Bundesministeriums Verkehr (BMV). Es soll in dieser Funktion unter anderem gewährleisten, dass bei der Errichtung von PV-Anlagen nahe Bundesfernstraßen die Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs evaluiert werden. Bereits im Jannuar 2025 hatte das FBA die Bewertung von Blendungen durch Photovoltaikanlagen in einer Stellungnahme behandelt. Die neu überarbeitete Richtlinie definiert nun umfassender, welche Nachweise zur Blendwirkung vom Anlagenerrichter zu führen sind.

Ziele des Eckpunktepapiers zu Blendgutachten

  1. Standardisierung der Randbedingungen für lichttechnische Berechnungen und Beurteilungen von Reflexionsauswirkungen
  2. Vorgabe inhaltlicher Schwerpunkte für Blendgutachten
  3. Sicherstellung vergleichbarer Berechnungsergebnisse, Beurteilungen und Schlussfolgerungen durch den Gutachter
  4. Ausschluss oder Minderung von Risiken durch Blendungen
  5. Schutz des Vorhabenträgers vor rechtlichen Risiken und Sicherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesfernstraße

Die Richtlinie regelt die Errichtung von Anlagen an Orten, welche wegen Eigentumsrechten oder nachbarschaftsrechtlicher Belange in die Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes oder der Autobahn GmbH fallen. Gefordert werden insbesondere:

  • Nachweis der Blendfreiheit oder Identifikation von Blendungen im relevanten Sichtfeld durch lichttechnische Berechnungen für die maßgeblichen Beobachtungspunkte auf der Bundesfernstraße
  • Ableitung erforderlicher Blendschutzmaßnahmen zur Vermeidung verkehrsrelevanter Beeinträchtigungen
  • Bestätigung der Blendfreiheit durch Nachweis des Gutachters, dass keine relevanten Reflexionen auftreten, die eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellen

Anforderungen an Blendgutachten

Ein Blendgutachten kann von der Behörde im Genehmigungsverfahren gefordert werden, wenn die PV-Module so ausgerichtet sind, dass Reflexionen in Richtung der Fahrbahn prinzipiell möglich sind und sich die Anlage in Sichtweite einer Bundesfernstraße befindet (inklusive Sichtverbindung durch die gegebene Topographie). Kein Blendgutachten ist jedoch erforderlich, wenn dauerhafte räumliche Hindernisse zwischen der PV-Anlage und der Straße existieren (z.B. Lärmschutzwände, Böschungen oder andere bauliche Strukturen), die alle Sichtachsen auf alle Anlagenteile wirkungsvoll durchbrechen, oder die Vorderseite der PV-Module aufgrund der Ausrichtung, oder Topografie nicht sichtbar sind. Ein entsprechender Nachweis kann mittels Fotodokumentation und Lageplan erfolgen. Straßenbegleitgrün gilt nicht als dauerhaftes Hindernis, da es zurückgestutzt werden kann und seine Abschirmwirkung nicht zuverlässig gewährleistet werden kann.

Für die Simulation der Reflexionen (auch Blendberechnung, oder Reflexionsberechnung) gilt: Es ist ein Sichtbereich von +/-30° zur Hauptblickrichtung zu berücksichtigen. Bei gerader Fahrbahn liegt die Hauptblickrichtung in Fahrtrichtung, kann bei Zu- und Abfahrten und anderen komplexen Verkehrssituationen jedoch davon abweichen. Alle Sonnenpositionen eines Jahres sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. Reflexionen können in den folgenden Fällen als nicht erheblich eingestuft werden:

  • wenn ihre Leuchtdichte weniger als 30.000cd/m² beträgt
  • außerhalb von +/-10° zur Blickrichtung: wenn die vertikale Größe der reflektierenden Flächen geringer als 0,3° misst
  • wenn die Sonne in einem Höhenwinkel < 5° steht und somit die Reflexionen überlagert
  • wenn die Reflexionenn auf Grund ihres Winkelabstands zur Hauptblickrichtung und ihrer Intensität zu keiner relevanten Blendwirkung (Grenzwerte undefiniert)
  • wegen weitere Aspekte, welche plausibel darzulegen sind

Blendgutachten auf Fernstraßen in Österreich

In Österreich regelt die Richtlinie OVE R11-3 die Blendwirkung durch PV-Anlagen für den Straßenverkehr. Der Österreichische Verein für Elektrotechnik (OVE) veröffentlichte sie im Jahr 2016 (und zog sie im Jahr 2024, aus administrativen Gründen zurück). Die OVE R11-3 stellt jedoch nach wie vor das beste Beurteilungskriterium zur Beurteilung von Blendungen im Straßenverkehr dar (wie auch für den Flugverkehr und den Bahnverkehr). Sie definiert einen relevanten Sichtbereich von +/-15° zur Fahrtrichtung. Für die Bewertung eventueller Blendungen durch Kunstlicht wird in Österreich die Richtlinie RVS 05.06.12 herangezogen.

Die Schweiz hat kein eigenes Regelwerk zur Beurteilung von Blendungen im Straßen- oder Bahnverkehr.


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